Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehört zu den wichtigsten Rechten von Arbeitnehmern in Deutschland. Doch was genau bedeutet das, und welche Regeln gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Wie wird die Zahlung berechnet, und was passiert nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung? Dieser Artikel bietet Antworten auf diese Fragen und beleuchtet anhand eines praxisnahen Beispiels die rechtlichen Hintergründe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Inhaltsverzeichnis

Ein Beispiel aus der Praxis – Lohnfortzahlung von Arbeitgeber wegen Krankheit

Herr Meier, ein Angestellter in einem mittelständischen Unternehmen, erkrankt an einer schweren Grippe. Aufgrund der Erkrankung ist er vier Wochen lang arbeitsunfähig. Während dieser Zeit erhält er die volle Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Nachdem Herr Meier seine Arbeit wieder aufgenommen hat, erleidet er kurz darauf einen Nervenzusammenbruch, der zu einer weiteren sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit führt. Da es sich um zwei verschiedene Erkrankungen handelt, hat Herr Meier erneut Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung für die zweite Krankheit. Dies ist ein typisches Beispiel, das die Bedeutung und Funktionsweise der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verdeutlicht.

 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Ein Arbeitnehmer hat in Deutschland unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer ununterbrochen mindestens vier Wochen im Arbeitsverhältnis stehen, bevor er Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Der Anspruch besteht für sechs Wochen und wird durch den Arbeitgeber getragen.

 

Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung

Damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestehen.
  2. Erkrankung: Der Arbeitnehmer muss aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, und es darf kein Eigenverschulden vorliegen.
  3. Mitteilungspflicht: Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Spätestens nach drei Tagen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Wenn die Erkrankung länger als sechs Wochen andauert, endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und die Krankenkasse tritt mit der Zahlung von Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes. Dieses Krankengeld wird bis zu maximal 78 Wochen für dieselbe Krankheit gezahlt, sofern keine neue Erkrankung hinzukommt.

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Daniela Gilenko
Inhaberin | zertifizierte Recruiting-Expertin

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit den Lohn erhält, den er auch ohne die Erkrankung verdient hätte. Dies umfasst auch regelmäßige Zulagen wie Schichtzuschläge oder Überstundenvergütungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Zahlung für die Dauer von sechs Wochen zu leisten, bevor die Krankenkasse das Krankengeld übernimmt.

 

Erneute Erkrankung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Eine Besonderheit besteht, wenn der Arbeitnehmer nach einer Genesung erneut arbeitsunfähig wird. In diesem Fall hängt es davon ab, ob es sich um dieselbe Erkrankung oder um eine neue handelt. Sollte es dieselbe Erkrankung sein, erneuert sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn seit dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate vergangen sind oder der Arbeitnehmer seit der letzten Erkrankung mindestens zwölf Monate gearbeitet hat.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Erkrankung

Auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Erkrankung besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter, solange die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Der Arbeitgeber muss die Entgeltfortzahlung fortsetzen, bis die sechs Wochen abgelaufen sind. Danach erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse.

 

Anspruch auf Krankengeld bei langer Erkrankung

Sollte die Erkrankung länger als sechs Wochen andauern, endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, und die Krankenkasse zahlt dem Arbeitnehmer Krankengeld. Dieses wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, jedoch maximal für 78 Wochen. Falls der Arbeitnehmer eine neue Erkrankung erleidet, die nicht mit der ersten in Zusammenhang steht, beginnt eine neue Sechs-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung.

 

Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?

Nach dem Ablauf der sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall 70 % seines Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % seines Nettoeinkommens. Dieses Krankengeld wird bis zu einer Höchstdauer von 78 Wochen gezahlt, sofern der Arbeitnehmer nicht vorzeitig genesen ist oder eine neue Erkrankung hinzukommt.

 

Fazit: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine wesentliche soziale Absicherung für Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen hilft, die finanzielle Belastung während einer Erkrankung zu mildern. Nach Ablauf dieser sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld.

Zusammenfassung: Wichtige Punkte zur Entgeltfortzahlung

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen bei Krankheit.
  • Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht und die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eingetreten ist.
  • Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneuert sich nur bei einer anderen Erkrankung oder nach einer bestimmten Frist von mindestens sechs Monaten.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts in Deutschland. Sie bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine klare Regelung, die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet und den Übergang zum Krankengeld nach sechs Wochen erleichtert.

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FAQs zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen im Arbeitsverhältnis steht und wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig wird. Der Anspruch gilt für höchstens sechs Wochen.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit erneut eintreten, greift der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann erneut, wenn seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monaten vergangen ist. Andernfalls wird kein neuer Anspruch gewährt.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat keinen Einfluss auf den bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die Arbeitsunfähigkeit vor der Kündigung eingetreten ist. Der Arbeitgeber muss bis zum Ablauf der sechs Wochen weiterhin Entgelt zahlen.

Im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aufgrund der Arbeitsbedingungen erkrankt, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenfalls bestehen. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die volle Verantwortung.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet, sobald die sechs Wochen abgelaufen sind oder der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Danach übernimmt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld.

Tritt eine erste Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Erst nach sechs Monaten kann bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit wieder Entgeltfortzahlung gewährt werden.

Der Arbeitgeber für die Zeit der Entgeltfortzahlung muss das volle Gehalt des Arbeitnehmers weiterzahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Dies gilt für maximal sechs Wochen.

Laut § 22 TVöD haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Diese Regelung sichert die Zahlung des Gehalts während der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von sechs Wochen ab.

Nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, um den Übergang zum Krankengeld zu ermöglichen. Die Entgeltfortzahlung wird für höchstens sechs Wochen geleistet, danach tritt die Krankenkasse ein.

Das EFZG länger als sechs Wochen sieht vor, dass nach Ablauf dieser Frist die Krankenkasse die Zahlungen übernimmt. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Krankengeld, das in der Regel niedriger ist als das reguläre Gehalt.

Die Berechnung des Krankengeldzuschusses erfolgt durch die Krankenkasse. Sie berechnet 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens, sobald die Entgeltfortzahlung endet.

Die erste Erkrankung bestimmt den Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Sollte der Arbeitnehmer erneut infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig werden, gelten besondere Regelungen, wie eine Frist von zwölf Monaten, bevor ein neuer Anspruch entsteht.

Sollte während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommen, bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, jedoch verlängert sich die Frist der Entgeltfortzahlung nicht.

Der Arbeitgeber unverzüglich handeln, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mitteilt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu wahren.

Wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert oder bestreitet, ist er verpflichtet, den Fall zu begründen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei einem berechtigten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit weitere ärztliche Gutachten anzufordern.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld für bis zu 78 Wochen, abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse tritt nach den sechs Wochen der Entgeltfortzahlung in Kraft.

Wenn die Entgeltfortzahlung geleistet werden muss und der Arbeitgeber dies versäumt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die ausstehenden Beträge. Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch rechtlich geltend machen.

Bei der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit gilt der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nach dem EFZG erfüllt.

Bei der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit gilt der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nach dem EFZG erfüllt.

Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss vom Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Diese Regelung sichert den kontinuierlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.