Betriebsübergang

Betriebsübergang: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Betriebsübergang stellt eine entscheidende Phase sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dar. Er bringt rechtliche und wirtschaftliche Veränderungen mit sich, die das Arbeitsverhältnis direkt beeinflussen. Das deutsche Arbeitsrecht, insbesondere § 613a BGB, legt fest, wie diese Übergänge geregelt werden, um die Interessen der beteiligten Parteien zu schützen.

Praxisbeispiel: Ein mittelständisches Unternehmen wird verkauft und geht in den Besitz eines neuen Inhabers über. Die Belegschaft wird darüber informiert, dass ihre Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Einige Arbeitnehmer entscheiden sich jedoch, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zu widersprechen. Welche Rechte haben sie, und was passiert nach ihrem Widerspruch?

Inhaltsverzeichnis

Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis: Was sind die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis?

Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB bedeutet, dass der neue Inhaber eines Betriebes oder Betriebsteils die bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt. Dies betrifft die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, welche unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Der Betriebsübergang tritt somit nahtlos in Kraft, ohne dass es einer Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf.

Ein Betriebsübergang liegt immer dann vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Die wirtschaftliche Einheit bleibt erhalten, und der neue Inhaber übernimmt die bisherigen Regelungen, die durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind.


Kündigungsverbot bei Betriebsübergang oder Betriebsteils

Wichtig zu beachten ist das Kündigungsverbot bei Betriebsübergang, das gemäß § 613a BGB gilt. Arbeitgeber dürfen aufgrund des Betriebsübergangs keine Kündigungen aussprechen, die allein mit dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils begründet werden. Diese Regelung schützt die Arbeitnehmer vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, nur weil der Betrieb in andere Hände übergeht. Eine Kündigung bleibt jedoch möglich, wenn sie auf betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe gestützt ist. Das Kündigungsverbot gewährleistet somit Stabilität und Sicherheit für die Arbeitnehmer während des Übergangsprozesses, indem es willkürliche Entlassungen verhindert.


Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers beim Betriebsübergang

Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang sind klar definiert. Gemäß § 613a BGB gehen alle bestehenden Verträge, insbesondere der Arbeitsvertrag, in ihrer aktuellen Form auf den neuen Inhaber über. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die bestehenden Regelungen und Vereinbarungen einzuhalten, die etwa durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgegeben sind. Auch müssen alle Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie etwa die Zahlung des Gehalts oder die Einhaltung von Arbeitszeiten, weiterhin gewährleistet sein.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er weiterhin durch den bestehenden Arbeitsvertrag und etwaige Tarifverträge geschützt ist. Dennoch hat der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht, wenn er den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber ablehnen möchte. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Unterrichtung über den Betriebsübergang erfolgen. Übt ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht aus, bleibt er beim bisherigen Arbeitgeber angestellt, auch wenn dieser nach dem Betriebsübergang keine wirtschaftliche Einheit mehr betreibt.


Die wirtschaftliche Einheit beim Betriebsübergang

Ein entscheidendes Kriterium beim Betriebsübergang ist die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit. Dabei handelt es sich um die Fortführung der organisatorischen und funktionellen Strukturen des Betriebs, die beim Übergang weitgehend erhalten bleiben müssen. Die wirtschaftliche Einheit umfasst sowohl die betrieblichen Ressourcen als auch die Arbeitsprozesse, die zur Erreichung der unternehmerischen Ziele eingesetzt werden.

Nur wenn diese wirtschaftliche Einheit tatsächlich übergeht, spricht man von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sein Arbeitsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen weiterbesteht, da der Betrieb oder Betriebsteil weiterhin seine wirtschaftliche Identität behält. Die Beibehaltung der wirtschaftlichen Einheit stellt sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben und der neue Inhaber die bisherigen Verpflichtungen übernimmt.

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Risiken und Folgen des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

Allerdings birgt die Ausübung des Widerspruchsrechts für den Arbeitnehmer auch Risiken. Bleibt der Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber, obwohl der Betrieb oder Betriebsteil an den neuen Inhaber übergegangen ist, kann es sein, dass der alte Arbeitgeber den Betrieb nicht mehr weiterführt. In diesem Fall besteht die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung, da der Arbeitsplatz möglicherweise entfällt. Arbeitnehmer sollten daher gut abwägen, ob der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber wirklich die bessere Option ist, insbesondere wenn wirtschaftliche Unsicherheiten drohen. Das Widerspruchsrecht bietet somit Schutz, kann jedoch gleichzeitig zu neuen Herausforderungen führen.


Kündigungsschutz beim Betriebsübergang

Der Kündigungsschutz beim Betriebsübergang ist ein zentraler Aspekt des § 613a BGB. Kündigungen, die ausschließlich aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind unwirksam. Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber dürfen keine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs aussprechen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist allerdings möglich, wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen. Es gilt jedoch das Kündigungsverbot bei Betriebsübergang, das die Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen schützt.


Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Was bleibt bestehen?

Ein weiterer wichtiger Punkt beim Betriebsübergang ist der Erhalt von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Diese Regelungen bleiben auch nach dem Übergang gültig, und der neue Arbeitgeber muss diese übernehmen. Gemäß § 613a BGB bleiben Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen für mindestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang bestehen, es sei denn, die betroffenen Parteien vereinbaren etwas anderes. Der neue Inhaber kann somit keine Änderungen an bestehenden Vereinbarungen vornehmen, die zum Nachteil der Arbeitnehmer wären.


Der Widerspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

Wie bereits erwähnt, haben Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach der Information über den Betriebsübergang einzureichen. Der Widerspruch betrifft den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Widerspruch, bleibt er beim bisherigen Arbeitgeber. Dies kann allerdings wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitnehmer haben, da der bisherige Arbeitgeber den Betrieb oder Betriebsteil möglicherweise nicht mehr weiterführt.


Haftung, Pflichten der Arbeitgeber und Rolle des Betriebsrats im Arbeitsvertrag

Der neue Inhaber des Betriebes haftet für alle Verpflichtungen, die aus dem Arbeitsvertrag nach dem Betriebsübergang entstehen. Der bisherige Arbeitgeber haftet jedoch für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind, noch ein Jahr lang nach dem Betriebsübergang. Diese Doppelhaftung soll sicherstellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer geschützt bleiben, auch wenn der Betriebsübergang nicht reibungslos verläuft.

Der Betriebsrat spielt hierbei eine zentrale Rolle, indem er im Amt bleibt und seine Mitbestimmungsrechte weiterhin ausübt. Er ist verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu informieren und sicherzustellen, dass der Betriebsübergang korrekt und im Sinne der Arbeitnehmer durchgeführt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass der Betriebsübergang reibungslos verläuft und die Interessen der Belegschaft gewahrt bleiben.


Fazit: Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Betriebsübergang beachten

Ein Betriebsübergang ist ein komplexer rechtlicher Vorgang, der sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bedeutende Konsequenzen hat. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein, insbesondere des Widerspruchsrechts und des Schutzes vor Kündigung. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, ihre Pflichten gemäß § 613a BGB zu erfüllen und die betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend zu informieren.

Durch den Betriebsübergang werden bestehende Arbeitsverhältnisse nicht automatisch verändert, sondern gehen unverändert auf den neuen Inhaber über. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen und müssen vom neuen Arbeitgeber eingehalten werden.

Schließlich zeigt das Beispiel, dass ein gut geplanter und durchgeführter Betriebsübergang beiden Seiten zugutekommen kann, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Beteiligten sind klar geregelt, sodass der Übergang eines Betriebes reibungslos gestaltet werden kann.

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Häufig gestellte Fragen zum Betriebsübergang

Der Betriebsübergang wird fällig, sobald der Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf den neuen Inhaber übertragen wird. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel des Inhabers in Kraft, und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehen gemäß § 613a Abs.1 Satz 2 BGB auf den neuen Arbeitgeber über.

Beim Betriebsübergang gilt ein Kündigungsverbot, das bedeutet, dass eine Kündigung, die nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, unwirksam ist. Der Arbeitgeber darf nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs eine Kündigung aussprechen. Dies ist in § 613a BGB geregelt, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Betriebsbedingte Kündigungen aus anderen Gründen bleiben jedoch möglich.

Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber, bleibt er beim bisherigen Arbeitgeber angestellt. Der Widerspruch muss jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang erfolgen. Erst nach dem Betriebsübergang können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, wenn der bisherige Betrieb nicht fortgeführt wird.

Der Betriebsrat bleibt beim Betriebsübergang im Amt und behält seine Mitbestimmungsrechte. Er hat die Aufgabe, die betroffenen Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebsübergangs zu achten. Der Betriebsrat im Amt sorgt auch dafür, dass die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Der neue Arbeitgeber übernimmt gemäß § 613a Abs. die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die vorher beim bisherigen Arbeitgeber bestanden. Dies schließt auch tarifgebundene Arbeitnehmer ein, deren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mindestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang weiter gelten. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für alle Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind.

Der Betriebsübergang setzt voraus, dass die wirtschaftliche Einheit des Betriebs erhalten bleibt, damit der Übergang für die betroffenen Arbeitnehmer rechtmäßig ist. Der Übergang betroffenen Arbeitnehmer erfolgt automatisch, es sei denn, sie machen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch. In jedem Fall haftet der bisherige Arbeitgeber noch ein Jahr nach dem Betriebsübergang für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind.

Ein Ausspruch der Kündigung ist erst nach dem Betriebsübergang möglich und nur dann rechtmäßig, wenn betriebsbedingte Gründe vorliegen. Das Kündigungsverbot gilt nur für Kündigungen, die aufgrund des Betriebsübergangs selbst ausgesprochen werden. Wenn der Betrieb nach dem Übergang nicht weitergeführt wird, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.

Wenn der Betriebsübergang fällig wird und der Arbeitnehmer tarifgebunden ist, bleiben die Regelungen des Tarifvertrags bestehen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die beim bisherigen Arbeitgeber gültig waren, gelten weiterhin beim neuen Inhaber. Dies stellt sicher, dass der Arbeitnehmer dieselben Rechte behält, die er vor dem Betriebsübergang hatte.

Ein Betriebsübergang kann sowohl den gesamten Betrieb als auch einen Betriebsteil betreffen. Der Übergang eines Betriebsteils bedeutet, dass ein abgrenzbarer Teil des Betriebs auf den neuen Inhaber übergeht, während der restliche Betrieb bestehen bleibt. Sowohl beim Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils gelten die Regelungen des § 613a BGB.

Nach dem Betriebsübergang haftet der neue Arbeitgeber für alle Verpflichtungen, die nach dem Übergang entstehen. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber noch ein Jahr lang für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang fällig wurden. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer im Falle offener Forderungen, wie Gehältern oder Urlaubsgeld, geschützt sind.